Viele Selbstständige starten nicht mit einem vollständigen Neuanfang, sondern zunächst nebenberuflich, während der Hauptjob als Angestellter bestehen bleibt. Anders als oft vermutet, gibt es dafür keine einzige, für alle Behörden gleichermaßen geltende gesetzliche Grenze – Finanzamt, Krankenkasse und gegebenenfalls der Arbeitgeber prüfen jeweils nach eigenen Kriterien.
Steuerrechtlich gibt es keine feste Grenze
Für das Finanzamt existiert keine Obergrenze, ab der eine nebenberufliche Selbstständigkeit ihren Status verliert – solange der angestellte Hauptjob zeitlich und wirtschaftlich weiterhin den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet, spielt die Höhe der nebenberuflichen Einkünfte für die steuerliche Einordnung selbst keine Rolle. Eine Erklärungspflicht entsteht allerdings bereits ab einem jährlichen Gewinn von 410 Euro aus der selbstständigen Tätigkeit.
Die 20-Stunden- und 50-Prozent-Faustregel der Krankenkassen
Anders sieht es bei der gesetzlichen Krankenversicherung aus: Ob eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, prüft die Krankenkasse anhand einer Gesamtbetrachtung von Zeitaufwand und Einkommen. Als grobe Orientierung gelten dabei rund 18 bis 20 Wochenstunden sowie ein Einkommen von weniger als der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Wird eine dieser Grenzen dauerhaft überschritten, kann die Krankenkasse die Tätigkeit rückwirkend als hauptberuflich einstufen – mit der Folge, dass eine eigenständige, freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung erforderlich wird, statt weiterhin kostenfrei über den Arbeitgeber mitversichert zu sein.
Oft übersehen: Rentenversicherungspflicht bei bestimmten Tätigkeiten
Unabhängig vom nebenberuflichen Status besteht für bestimmte Berufsgruppen nach § 2 SGB VI eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht – auch bei einer nur nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit. Betroffen sind unter anderem selbstständige Lehrer, Dozenten, Erzieher und Coaches mit unterrichtendem Charakter, wobei der Begriff weit ausgelegt wird und beispielsweise auch Musiklehrer, Fahrlehrer und Tanzlehrer erfasst. Versicherungsfrei bleiben diese Tätigkeiten nur, solange der Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Anmeldung: Gewerbeamt oder direkt beim Finanzamt
Ob eine nebenberufliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden muss oder direkt beim Finanzamt erfolgt, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei einer hauptberuflichen Tätigkeit: Wer als Freiberufler eingestuft wird, meldet sich kostenfrei direkt beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, während Gewerbetreibende eine kostenpflichtige Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt benötigen.
Kleinunternehmerregelung bleibt unabhängig anwendbar
Auch bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit lässt sich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen, sofern die dafür geltenden Umsatzgrenzen eingehalten werden – der nebenberufliche Status selbst hat auf diese umsatzsteuerliche Sonderregelung keinen direkten Einfluss.
Arbeitsrechtliche Anzeigepflicht nicht vergessen
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber anzuzeigen oder sogar genehmigen zu lassen sind. Diese Pflicht besteht unabhängig von den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen und sollte vor Aufnahme der nebenberuflichen Tätigkeit im eigenen Arbeitsvertrag geprüft werden.
Was beim Übergang zur Hauptberuflichkeit passiert
Wächst die nebenberufliche Tätigkeit wirtschaftlich so stark, dass sie den Hauptjob übersteigt, empfiehlt sich eine aktive, frühzeitige Rücksprache mit der Krankenkasse, statt eine rückwirkende Umstufung zu riskieren. Eine neue behördliche Anmeldung ist für den Übergang selbst in der Regel nicht erforderlich – lediglich Krankenkasse und gegebenenfalls Finanzamt sollten über die veränderten Verhältnisse informiert werden.